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BGB § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert

BGB § 582a Inventarübernahme zum Schätzwert

[ Auszug: (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückz ... ]